Haarzell-Leukämie-Hilfe e.V.


Satzung

des bundesweiten Selbsthilfevereins für Haarzell-Leukämie

§ 1 Name, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Haarzell-Leukämie-Hilfe e.V."
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein mit Sitz in Goslar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Information und Beratung von Betroffenen und deren Angehörigen über die Haarzell-Leukämie, deren Verlauf, Therapiemöglichkeiten und über neue Forschungsergebnisse.
Herstellung von Kontakten zu anderen Betroffenen und zu Spezialisten.
Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung.
Durchführung von Weiterbildungs-Veranstaltungen und die Förderung des Erfahrungsaustauschs von Patienten und Angehörigen.
Fortbildung ehrenamtlich tätiger Mitglieder.
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese sind zum 01. Juni fällig. Die Mitglieder verpflichten sich, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) bis zu vier Beisitzer
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) oder überträgt die Aufgaben vorübergehend an ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll ein Mal im Jahr stattfinden, sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Das ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzenden. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschl. des Vereinszwecks) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder verlangt wird.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Deutsche Leukämie- & Lymphom-Hilfe in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.5.2006 errichtet (verabschiedet) und in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2016 geändert.
Goslar, den 23. April 2016


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